Unterlassene Abmeldung

Hier geht es darum, dass Studierende aus triftigen Gründen eine Abmeldefrist von entweder einer Prüfung oder einer Lehrveranstaltung (Semesterbeginn) versäumt haben und nicht erschienen sind. Ohne triftigen Grund werden Studierende negativ beurteilt und für den nächsten Antritt gesperrt.

Covid-19 Information

Auch während der home-learning Phase können triftige Gründe auftauchen, welche die rechtzeitige Abmeldung zu einer Prüfung oder LV verunmöglichen. Es gelten die selben Bedingungen, wie im Regulärbetrieb.

kurz gesagt...

ein triftiger Grund für unterlassene Abmeldung

ist ein studienrechtliches "Werkzeug" für Studierende, die einen triftigen Grund (z.B. eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung) haben. Studierende, die sich aus triftigem Grund nicht rechtzeitig abgemeldet haben, werden nachträglich abgemeldet. Dies hat keine Konsequenzen für die Studierenden; es erscheint, als wäre die betreffende Person nie zur Prüfung/LV angetreten.

Zur Rechtslage an der Universität Wien

Wer kann trotz unterlassener Abmeldung nachträglich abgemeldet werden?

Beispiele

Die nachträgliche Abmeldung durch einen triftigen Grund gilt für Studierende, die eine Abmeldefrist aufgrund Ihrer Beeinträchtigung nicht einhalten konnten. Beispielsweise aufgrund von

  • plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitraum der Abmeldefrist
  • Koma, Krankenhausaufenthalt oder Ähnliches

Selbstverständlich gelten auch andere "akute Fälle" als möglicher triftiger Grund, welche thematisch nicht mit Barrierefreiheit konotiert sind, wie z.B.

  • Geburt,
  • Todesfall in näherer persönlicher/familiärer Umgebung,
  • (Auto)unfall oder Ähnliches

Wen betrifft das?

Studierende mit Beeinträchtigung erfahren oft unerwartete Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes (z.B. Schub, Depression, Akutverschlechterung, etc.), ebenso können unvorhersehbare Ereignisse eintreten, weshalb eine fristgerechte Abmeldung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht möglich ist. Häufig betroffen sind Studierende mit akuten/chronischen und psychischen Erkrankungen, welche z.B. schubweise verlaufen oder punktuell auftreten (z.B. Narkolepsie, Depression, Panikattacken, Epilepsie, rheumatische Erkrankungen, Multiple Sklerose, Herzbeschwerden, etc.). Das Gesetz kennt hierbei keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Diagnosen. Es ist immer der Einzelfall zu bewerten.

Wenn Sie von Studierenden kontaktiert werden, dass so ein Fall zutrifft, hilft eine nachträgliche Abmeldung (aufgrund eines triftigen Grundes), die Prüfungsaktivität der Studierenden aufrechtzuerhalten.